Terminabsagen und nicht wahrgenommene Termine

Unsere Praxis ist eine reine Bestell-/ Terminpraxis, d.h. um für Sie unnötige Wartezeiten zu vermeiden, vereinbaren wir mit Ihnen individuelle, feste Behandlungstermine, die wir ausschließlich für Sie reservieren.
Sollten Sie einmal einen Termin nicht wahrnehmen können, bitten wir Sie um eine rechtzeitige Terminabsage (mindestens 24 Stunden vor dem Termin), sodass wir die Möglichkeit haben, Ihren Termin an Patienten von unserer Warteliste zu vergeben.

Wir weisen höflichst darauf hin, dass bei Nichterscheinen oder nicht rechtzeitiger Absage die Ausfallzeit in Rechnung gestellt werden kann (BGB § 615; Amtsgericht Westerburg, Urteil vom 16.Oktober 1998, Az: 22 C 1963/97; Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 31.März 1999, Az: 3 S 214/98; AG Neukölln, Urteil vom 07.10.2004, AZ: 4 C 179/04Az: 1 S 237/93; AG Nettetal, Urteil vom 12.09.2006, AZ: 17 C 71/93).

Das Ausfallhonorar berechnet sich nach dem Betrag aus den für diesen Termin geplanten Leistungen, abzüglich der ersparten Aufwendungen und ist mit 200€ beziffert (Amtsgericht Wetzlar, Urteil vom 09.12.2004, Az. 32 C 1826/03 (32)).

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